§ 147
PATG · Patentgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 10.02.2012 – 7 W (pat) 313/09
- BPatG, Urt. v. 17.11.2010 – 5 Ni 137/09 (EU)
Kommunikationssystem 1. Eine Verbindung von Patentnichtigkeitsverfahren gemäß § 147 ZPO scheidet nicht dadurch aus, dass sowohl vor dem 1.10.2009 als auch danach eingeleitete Verfahren betroffen sind. 2. Erklärt eine Prozesspartei zu Beginn einer mündlichen Verhandlung, das Fehlen eines Hinweises nach § 83 Abs. 1 PatG n.F. werde nicht als Verfahrensfehler gerügt, hat ein nach mehrstündiger Verhandlung erklärter Widerruf dieser Erklärung keine Wirkung, wenn nach der Erklärung eine inhaltlich § 83 Abs. 1 PatG entsprechende Einführung in den Sach- und Streitstand erfolgt ist.
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