§ 31
PATG · Patentgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 21.10.2024 – 1 W (pat) 18/24ECLI:DE:BPatG:2024:211024B1Wpat18.24.0
- BGH, Beschl. v. 30.07.2024 – X ZR 56/23ECLI:DE:BGH:2024:300724BXZR56.23.0
- BGH, Beschl. v. 08.05.2024 – IV AR (VZ) 3/23ECLI:DE:BGH:2024:080524BIVAR.VZ.3.23.0
- BGH, Beschl. v. 05.03.2024 – X ZR 82/23ECLI:DE:BGH:2024:050324BXZR82.23.0
- BGH, Beschl. v. 05.03.2024 – X ZR 73/23ECLI:DE:BGH:2024:050324BXZR73.23.0
- BPatG, Beschl. v. 28.08.2023 – 1 W (pat) 3/22ECLI:DE:BPatG:2023:280823B1Wpat3.22.0
- BGH, Urt. v. 18.10.2022 – X ZR 36/21ECLI:DE:BGH:2022:181022UXZR36.21.0
Gesperre 1. Unterlagen eines Patentanmeldungsverfahrens, die einem allgemeinen Recht auf Akteneinsicht unterliegen, sind grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich (Bestätigung von BGH, Urteil vom 29. Februar 2000 - X ZR 166/97, juris Rn. 33). 2. Dies gilt auch für eine frühere Patentanmeldung, deren Priorität die dem Akteneinsichtsrecht unterliegende Anmeldung in Anspruch nimmt.
- BPatG, Beschl. v. 11.12.2018 – 7 W (pat) 4/17ECLI:DE:BPatG:2018:111218B7Wpat4.17.0
Akteneinsicht in Gebührenzahlungsunterlagen Der Patentinhaber kann Einsicht in die die Zahlung der Einspruchsgebühr betreffenden Aktenteile nur insoweit verlangen, wie dies erforderlich ist, um die Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der Zahlung der Einspruchsgebühr beurteilen zu können; auf diese Weise wird der Schutzbedürftigkeit personenbezogener (Bank-)Daten nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Schrankenregelung des § 31 Abs. 3 b PatG Rechnung getragen.
- BPatG, Beschl. v. 21.03.2018 – 7 W (pat) 4/17
- BPatG, Beschl. v. 28.02.2018 – 4 ZA (pat) 59/17, zu 4 Ni 79/17 (EP)ECLI:DE:BPatG:2018:280218B4ZApat59.17.0
1. Der Umstand, dass die Akteneinsicht im zivilrechtlichen Verletzungsverfahren Dritten nach § 299 Abs. 2 ZPO mangels eines rechtlichen Interesses nicht oder nur eingeschränkt gestattet wurde, indiziert für das parallele Patentnichtigkeitsverfahren nicht ohne weiteres die Annahme eines Geheimhaltungsinteresses nach § 99 Abs. 3 Satz 2 PatG. 2. Vielmehr hat der Antragsgegner im Einzelfall substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen sich das berechtigte Interesse an einer Geheimhaltung ergibt. Hierzu genügt nicht die pauschale Begründung, mit der im Verletzungsprozess angegriffenen und dort technisch näher erläuterten Ausführungsform würden einem Mitbewerber untrennbar verbundene Ausführungen zum Schutzumfang des Streitpatents offenbart (hierzu BGH GRUR 2008, 633 – Akteneinsicht XIX).
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