§ 34
PATG · Patentgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 16.12.2025 – 3 Ni 6/24 (EP)ECLI:DE:BPatG:2025:161225U3Ni6.24EP.0
Lineares TIC10 1. Eine niedermolekulare chemische Verbindung für eine medizinische Verwendung, die sich sowohl mit dem chemischen Namen als auch mit einer Strukturformel eindeutig charakterisieren lässt, ist durch ihre Hinterlegung nicht offenbart, da lediglich für biotechnologische Erfindungen ausnahmsweise Offenbarungssurrogate, namentlich eine Hinterlegung der biologischen Materialien, in Betracht kommen. 2. Eine derartige Verbindung ist kommerziell nur erhältlich, sofern es sich um einen am Prioritätstag bereits zugelassenen Wirkstoff, der jederzeit über den einschlägigen Fachhandel bezogen werden konnte, bzw. um ein in Chemikalienkatalogen angebotenes Produkt handelt (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 18.11.2010 – Xa ZR 149/07, GRUR 2011, 129, Rn. 45 - Fentanyl-TTS). 3. Ist die zum Anmelde- oder Prioritätstag im Streitpatent durch einen Datenbankeintrag für die beanspruchte medizinische Verwendung in Bezug genommene Verbindung nicht wirksam, ist die durch das Streitpatent gelehrte Erfindung nicht brauchbar und damit nicht ausführbar. Eine danach vorgenommene Änderung des Dateneintrags in Richtung auf eine wirksame Verbindung ist ohne Belang.
- BGH, Urt. v. 22.07.2025 – X ZR 72/23ECLI:DE:BGH:2025:220725UXZR72.23.0
Fingerelement 1. Wenn ein Funktionsprinzip für sich gesehen seit vielen Jahrzehnten bekannt ist, bedarf es in der Regel einer zusätzlichen Anregung, um dieses Prinzip erstmals bei Vorrichtungen einzusetzen, deren Einsatzzweck, Aufbau und Funktionsweise ebenfalls seit vielen Jahrzehnten bekannt sind (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - X ZR 61/19, GRUR 2021, 1280 Rn. 53 - Laufradschnellspanner). 2. Ob und in welchem Umfang Anlass besteht, nach Lösungen für eine bestimmte Fragestellung auch außerhalb des Gebiets der Technik zu suchen, in dem sich die betreffende Frage stellt, hängt vom Einzelfall ab.
- BGH, Urt. v. 17.07.2025 – X ZR 91/23ECLI:DE:BGH:2025:170725UXZR91.23.0
- BPatG, Beschl. v. 14.05.2025 – 20 W (pat) 1/24ECLI:DE:BPatG:2025:140525B20Wpat1.24.0
- BPatG, Beschl. v. 18.11.2024 – 19 W (pat) 23/24ECLI:DE:BPatG:2024:181124B19Wpat23.24.0
- BPatG, Beschl. v. 18.06.2024 – 17 W (pat) 11/22ECLI:DE:BPatG:2024:180624B17Wpat11.22.0
- BPatG, Urt. v. 30.04.2024 – 7 Ni 3/23
- BPatG, Beschl. v. 09.10.2023 – 1 W (pat) 6/22ECLI:DE:BPatG:2023:091023B1Wpat6.22.0
- BPatG, Beschl. v. 28.08.2023 – 1 W (pat) 3/23ECLI:DE:BPatG:2023:280823B1Wpat3.23.0
- BPatG, Beschl. v. 03.08.2023 – 19 W (pat) 12/23ECLI:DE:BPatG:2023:030823B19Wpat12.23.0
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