§ 34

PATG · Patentgesetz

(1)Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden.
(2)Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Patentanmeldungen entgegenzunehmen. Eine Anmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 Strafgesetzbuch) enthalten kann, darf bei einem Patentinformationszentrum nicht eingereicht werden.
(3)Die Anmeldung muß enthalten: 1.den Namen des Anmelders;
2.einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und genau bezeichnet ist;
3.einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll;
4.eine Beschreibung der Erfindung;
5.die Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung beziehen.
(4)Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann.
(5)Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
(6)Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
(7)Auf Verlangen des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Anmelder den Stand der Technik nach seinem besten Wissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und in die Beschreibung (Absatz 3) aufzunehmen.
(8)Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Hinterlegung von biologischem Material, den Zugang hierzu einschließlich des zum Zugang berechtigten Personenkreises und die erneute Hinterlegung von biologischem Material zu erlassen, sofern die Erfindung die Verwendung biologischen Materials beinhaltet oder sie solches Material betrifft, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und das in der Anmeldung nicht so beschrieben werden kann, daß ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann (Absatz 4). Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BPatG, Beschl. v. 16.12.2025 – 3 Ni 6/24 (EP)ECLI:DE:BPatG:2025:161225U3Ni6.24EP.0

    Lineares TIC10 1. Eine niedermolekulare chemische Verbindung für eine medizinische Verwendung, die sich sowohl mit dem chemischen Namen als auch mit einer Strukturformel eindeutig charakterisieren lässt, ist durch ihre Hinterlegung nicht offenbart, da lediglich für biotechnologische Erfindungen ausnahmsweise Offenbarungssurrogate, namentlich eine Hinterlegung der biologischen Materialien, in Betracht kommen. 2. Eine derartige Verbindung ist kommerziell nur erhältlich, sofern es sich um einen am Prioritätstag bereits zugelassenen Wirkstoff, der jederzeit über den einschlägigen Fachhandel bezogen werden konnte, bzw. um ein in Chemikalienkatalogen angebotenes Produkt handelt (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 18.11.2010 – Xa ZR 149/07, GRUR 2011, 129, Rn. 45 - Fentanyl-TTS). 3. Ist die zum Anmelde- oder Prioritätstag im Streitpatent durch einen Datenbankeintrag für die beanspruchte medizinische Verwendung in Bezug genommene Verbindung nicht wirksam, ist die durch das Streitpatent gelehrte Erfindung nicht brauchbar und damit nicht ausführbar. Eine danach vorgenommene Änderung des Dateneintrags in Richtung auf eine wirksame Verbindung ist ohne Belang.

  • BGH, Urt. v. 22.07.2025 – X ZR 72/23ECLI:DE:BGH:2025:220725UXZR72.23.0

    Fingerelement 1. Wenn ein Funktionsprinzip für sich gesehen seit vielen Jahrzehnten bekannt ist, bedarf es in der Regel einer zusätzlichen Anregung, um dieses Prinzip erstmals bei Vorrichtungen einzusetzen, deren Einsatzzweck, Aufbau und Funktionsweise ebenfalls seit vielen Jahrzehnten bekannt sind (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - X ZR 61/19, GRUR 2021, 1280 Rn. 53 - Laufradschnellspanner). 2. Ob und in welchem Umfang Anlass besteht, nach Lösungen für eine bestimmte Fragestellung auch außerhalb des Gebiets der Technik zu suchen, in dem sich die betreffende Frage stellt, hängt vom Einzelfall ab.

  • BGH, Urt. v. 17.07.2025 – X ZR 91/23ECLI:DE:BGH:2025:170725UXZR91.23.0
  • BPatG, Beschl. v. 14.05.2025 – 20 W (pat) 1/24ECLI:DE:BPatG:2025:140525B20Wpat1.24.0
  • BPatG, Beschl. v. 18.11.2024 – 19 W (pat) 23/24ECLI:DE:BPatG:2024:181124B19Wpat23.24.0
  • BPatG, Beschl. v. 18.06.2024 – 17 W (pat) 11/22ECLI:DE:BPatG:2024:180624B17Wpat11.22.0
  • BPatG, Urt. v. 30.04.2024 – 7 Ni 3/23
  • BPatG, Beschl. v. 09.10.2023 – 1 W (pat) 6/22ECLI:DE:BPatG:2023:091023B1Wpat6.22.0
  • BPatG, Beschl. v. 28.08.2023 – 1 W (pat) 3/23ECLI:DE:BPatG:2023:280823B1Wpat3.23.0
  • BPatG, Beschl. v. 03.08.2023 – 19 W (pat) 12/23ECLI:DE:BPatG:2023:030823B19Wpat12.23.0

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