§ 1 – Zahlungswege

PATKOSTZV_2004 · Verordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts

(1)Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts können gezahlt werden 1.durch Bareinzahlung bei den Geldstellen des Deutschen Patent- und Markenamts;
2.durch Überweisung auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt;
3.durch Bareinzahlung bei einem inländischen oder ausländischen Geldinstitut auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt;
4.durch Erteilung eines gültigen SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck;
5.durch elektronisch übermittelte Zahlung auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt in Marken- und Designverfahren, wenn das Zahlungsmittel für die betreffende Verfahrenshandlung auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts www.dpma.de bekannt gegeben ist.
(2)Bei Zahlungen an das Deutsche Patent- und Markenamt sollen für eine Erklärung nach Absatz 1 Nummer 4 die über die Internetseite www.dpma.de bereitgestellten Formulare verwendet werden.
(3)Das Deutsche Patent- und Markenamt macht im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt, unter welchen Bedingungen Sammelzahlungen auf ein Konto bei der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt zulässig und welche Angaben bei der Zahlung erforderlich sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 PATKOSTZV_2004 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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