§ 14 – Fremdsprachige Dokumente
PATV · Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 14.07.2020 – X ZB 4/19ECLI:DE:BGH:2020:140720UXZB4.19.0
Druckstück § 14 Abs. 1 PatV in der Fassung vom 11. Mai 2004 steht in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.
- BPatG, Beschl. v. 14.11.2018 – 23 W (pat) 10/18ECLI:DE:BPatG:2018:141118B23Wpat10.18.0
- BPatG, Beschl. v. 11.10.2018 – 10 W (pat) 23/17ECLI:DE:BPatG:2018:111018B10Wpat23.17.0
Freilaufkupplung Das in § 14 Abs. 1 PatV geregelte Erfordernis, wonach eine nach § 35a PatG einzureichende Übersetzung einer fremdsprachigen Patentanmeldung durch einen Rechts- oder Patentanwalt zu beglaubigen ist, stellt eine unverhältnismäßige Maßnahme dar. § 14 Abs. 1 PatV ist insoweit nichtig und kann nicht die Grundlage für die Zurückweisung einer Anmeldung bilden. ff.
- BPatG, Beschl. v. 05.10.2017 – 23 W (pat) 2/17
- BGH, Beschl. v. 18.07.2011 – X ZB 10/10
Polierendpunktbestimmung 1. Die Rechtsfolge, dass die fremdsprachige Patentanmeldung mangels fristgerechter Nachreichung einer deutschen Übersetzung als nicht erfolgt gilt, tritt nicht ein, wenn der Anmelder innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung eine deutsche Übersetzung der Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 PatG sowie in deutscher Sprache Angaben, die jedenfalls dem Anschein nach als Beschreibung der Erfindung anzusehen sind, nachreicht und die Übersetzung von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt ist . 2. Die Beglaubigung der Übersetzung erfordert die jedenfalls sinngemäße Erklärung, dass die Übersetzung nach dem besten Wissen des Beglaubigenden eine richtige und vollständige Übertragung der fremdsprachigen Anmeldeunterlagen in die deutsche Sprache darstellt .
- BGH, Beschl. v. 18.07.2011 – X ZB 11/10
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