§ 14 – Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten

PAUSWG · Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch 1.zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,
2.öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 PAUSWG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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