§ 24 – Referenzliste; allgemeine Sperrliste

PAUSWV · Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis

(1)Der Sperrlistenbetreiber führt eine Referenzliste der Sperrsummen, der Sperrschlüssel und des Datums der Übermittlung dieser Daten vom Ausweishersteller. Die Referenzliste enthält die in Satz 1 genannten Daten aller Personalausweise. Sie darf ausschließlich für die Ermittlung des Sperrschlüssels zu einer übermittelten Sperrsumme verwendet werden.
(2)Der Sperrlistenbetreiber führt eine allgemeine Sperrliste. Sie enthält allgemeine Sperrmerkmale gesperrter elektronischer Identitätsnachweise und wird Berechtigungszertifikateanbietern auf Anfrage zur Umrechnung in dienstespezifische Sperrlisten bereitgestellt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 24 PAUSWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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