§ 36c – Nicht auf die eID-Karte entsprechend anwendbare Vorschriften

PAUSWV · Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis

Auf die eID-Karte finden keine Anwendung: 1.§ 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a,
2.§ 7,
3.§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,
4.§ 9,
5.§ 11,
6.§ 12,
7.§ 12a,
8.§ 19 Absatz 1 und 4 sowie
9.§ 21.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 36c PAUSWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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