§ 5a – Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren

PAUSWV · Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis

(1)In Fällen, in denen ein Personalausweis bei einer Personalausweisbehörde nach § 8 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes beantragt wird, kann die antragstellende Person einen Dienstleister mit der Fertigung des Lichtbilds beauftragen. Der Dienstleister hat das Lichtbild elektronisch zu fertigen und im Anschluss durch ein sicheres Verfahren an die Personalausweisbehörde zu übermitteln. Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Lichtbilder von anderen Personen anfertigt, die zur Vorlage bei einer Personalausweisbehörde bestimmt sind. Dienstleister im Sinne von Satz 3 ist ferner jede Justizvollzugsanstalt.
(2)Ein sicheres Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist: 1.die Übermittlung des Lichtbilds an die Personalausweisbehörde von einem Dienstleister unter Einbindung eines Cloudanbieters oder
2.die Übermittlung des Lichtbilds an die Personalausweisbehörde von einem zertifizierten Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters, das unmittelbar an das Behördennetz einer Personalausweisbehörde angeschlossen ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5a PAUSWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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