§ 6 – Erfassung der Anschrift

PAUSWV · Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis

Der Wohnort in der Anschrift nach § 5 Absatz 2 Nummer 9 Alternative 1 des Personalausweisgesetzes ist mit der amtlichen Bezeichnung und mit dem im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel zu erfassen. Zusätze zum Namen des Wohnortes sind einheitlich aufzunehmen, wenn dies für die Eindeutigkeit des Wohnortes oder des Straßennamens erforderlich ist. Darüber hinaus wird auch die Postleitzahl erfasst. Wird als Wohnort eine ausländische Anschrift glaubhaft gemacht, wird diese aufgenommen. Hierbei können die Besonderheiten der ausländischen Anschrift berücksichtigt werden, soweit diese technisch darstellbar sind und eine eindeutige Zuordnung der Anschrift ermöglichen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 PAUSWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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