§ 1 – Beitragssatz für die soziale Pflegeversicherung

PBAV_2025 · Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025

(1)Der Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird zum 1. Januar 2025 auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder festgesetzt.
(2)Die Anhebung des bundeseinheitlichen Beitragssatzes nach Absatz 1 um 0,2 Prozentpunkte gegenüber dem am 31. Dezember 2024 geltenden Beitragssatz kann auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Monate Januar bis Juni 2025 in der Weise abgegolten werden, dass der Beitrag im Monat Juli 2025 einmalig 4,8 Prozent der im Juli 2025 beitragspflichtigen Rente des Rentenbeziehers beziehungsweise der Rentenbezieherin beträgt; für die Beitragsabführung für die nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 2a des Elften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtigen Personen gilt dies entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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