§ 1 – Verwaltungsaufwand aus der Beihilfebearbeitung

PBEAKK-VERWAUFWVO · Verordnung über die Abrechnung und Verteilung des Verwaltungsaufwands der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost aus der Weiterführung der Postbeamtenkrankenkasse

Den Verwaltungsaufwand aus der Beihilfebearbeitung nach § 26d Absatz 3 des Bundesanstalt Post-Gesetzes trägt die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt). Sie legt ihn auf die Postnachfolgeunternehmen nach Maßgabe der nach § 19 Absatz 1 des Bundesanstalt Post-Gesetzes geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge um. Im Falle einer bei der Postbeamtenkrankenkasse bestehenden Grundversicherung ist der Verwaltungsmehraufwand mit einem Aufschlag von 40 Prozent auf den Verwaltungsaufwand der Grundversicherung anzusetzen. Im Falle einer bei der Gemeinschaft privater Pflegeversicherer bestehenden und von der Postbeamtenkrankenkasse bearbeiteten Pflegeversicherung ist der aus der Beihilfebearbeitung für Pflegeleistungen entstehende Verwaltungsmehraufwand mit einem Aufschlag von 40 Prozent auf den Verwaltungsaufwand der Pflegeversicherung anzusetzen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 PBEAKK-VERWAUFWVO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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