§ 22 – Beförderungspflicht

PBEFG · Personenbeförderungsgesetz

Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn 1.die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
2.die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
3.die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 24.06.2020 – V R 2/19ECLI:DE:BFH:2020:B.240620.VR2.19.0

    NV: Linienverkehr i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.

  • BFH, Urt. v. 28.08.2019 – XI R 27/17ECLI:DE:BFH:2019:U.280819.XIR27.17.0

    1. NV: Die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG (Beförderung von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen) sind auch dann erfüllt, wenn die Beförderung --wie bei Stadtrundfahrten-- dem Freizeit- oder Tourismusverkehr dient (Fortführung der BFH-Urteile vom 30.06.2011 - V R 44/10, BFHE 234, 504, BStBl II 2011, 1003; vom 18.11.2015 - XI R 32/14, BFH/NV 2016, 789) . 2. NV: Auch die Personenbeförderung im Linienverkehr mit Schiffen unterliegt grundsätzlich nur dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn die Personenbeförderung alle Merkmale des Linienverkehrs erfüllt und der Linienverkehr genehmigt ist . 3. NV: Ist für die Personenbeförderung im Linienverkehr mit Schiffen kein Genehmigungsverfahren vorgesehen, ist der genehmigungsfreie Linienverkehr dem genehmigten Linienverkehr gleichzustellen (Fortführung der BFH-Urteile vom 11.03.1988 - V R 114/83, BFHE 153, 162, BStBl II 1988, 651; vom 30.06.1988 - V R 39/87, BFH/NV 1989, 267) .

  • C-454/12 – Pro Med Logistik GmbH gegen Finanzamt Dresden-Süd und Eckard Pongratz gegen Finanzamt Würzburg mit Außenstelle OchsenfurtECLI:EU:C:2014:111

    Vorabentscheidungsersuchen — Mehrwertsteuer — Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 12 Abs. 3 — Anhang H Kategorie 5 — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 98 Abs. 1 und 2 — Anhang III Nr. 5 — Grundsatz der Neutralität — Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks — Regelung eines Mitgliedstaats, wonach für die Beförderung per Taxi und per Mietwagen mit Fahrergestellung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gelten

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