§ 31 – Benutzung öffentlicher Straßen
PBEFG · Personenbeförderungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1. Eine Heranziehung zu pauschalem Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz setzt eine wirksame Satzungsregelung der Pauschalbeträge voraus. § 69 Abs. 2 SächsBRKG a. F. beschränkt die Heranziehung der Kostenpflichtigen auf den Ersatz der unmittelbar durch Einsätze tatsächlich verursachten Kosten. 2. Eine Stadt kann mit einem Unternehmen, das geschäftsmäßig u. a. mit Straßenbahnen Personen befördert, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass das Unternehmen die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht für seine Betriebsanlagen auf öffentlichen Straßen, auch außerhalb eines Gleisbereichs, gewährleistet. Beruht der Einsatz der Feuerwehr der Stadt zur Beseitigung einer aus einem Kraftfahrzeug ausgelaufenen Ölspur auf einer Verletzung der dem Unternehmen obliegenden Verkehrssicherungspflicht, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Stadt zum Ersatz der Kosten des Feuerwehreinsatzes ausschließlich den Halter des Kraftfahrzeugs in Anspruch nimmt.
1. Eine Heranziehung zu pauschalem Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz setzt eine wirksame Satzungsregelung der Pauschalbeträge voraus. § 69 Abs. 2 SächsBRKG a. F. beschränkt die Heranziehung der Kostenpflichtigen auf den Ersatz der unmittelbar durch Einsätze tatsächlich verursachten Kosten. 2. Eine Stadt kann mit einem Unternehmen, das geschäftsmäßig u. a. mit Straßenbahnen Personen befördert, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass das Unternehmen die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht für seine Betriebsanlagen auf öffentlichen Straßen, auch außerhalb eines Gleisbereichs, gewährleistet. Beruht der Einsatz der Feuerwehr der Stadt zur Beseitigung einer aus einem Kraftfahrzeug ausgelaufenen Ölspur auf einer Verletzung der dem Unternehmen obliegenden Verkehrssicherungspflicht, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Stadt zum Ersatz der Kosten des Feuerwehreinsatzes ausschließlich den Halter des Kraftfahrzeugs in Anspruch nimmt.
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