§ 45a – Ausgleichspflicht
PBEFG · Personenbeförderungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- C-656/20 – Hermann Albers eK gegen Europäische KommissionECLI:EU:C:2022:222
Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Begriff der Beihilfe – Öffentlicher Personenverkehr – Ausgleich für Kosten, die mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbunden sind – Übertragung von Finanzmitteln zwischen öffentlichen Verwaltungen – Pflicht der kommunalen Aufgabenträger im Beförderungswesen, ermäßigte Tarife für Studenten und Auszubildende vorzusehen – Kein Vorteil, der einem Unternehmen vom Staat gewährt wird – Anmeldepflicht
- C-666/20 – Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e. V. (GVN) gegen Europäische KommissionECLI:EU:C:2022:225
Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Begriff der Beihilfe – Öffentlicher Personenverkehr – Ausgleich für Kosten, die mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbunden sind – Übertragung von Finanzmitteln zwischen öffentlichen Verwaltungen – Pflicht der kommunalen Aufgabenträger im Beförderungswesen, ermäßigte Tarife für Studenten und Auszubildende vorzusehen – Kein Vorteil, der einem Unternehmen vom Staat gewährt wird – Begriff des Unternehmens
- T-597/18 – Hermann Albers eK gegen Europäische KommissionECLI:EU:T:2020:467
Staatliche Beihilfen – Öffentlicher Personenverkehr – Ausgleich für Kosten, die mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbunden sind – Verpflichtung zur Festlegung von Höchsttarifen für Schüler, Studenten, Auszubildende und Personen mit eingeschränkter Mobilität – § 7a des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 – Transferzahlungen eines Landes an kommunale Aufgabenträger im Beförderungswesen – Begriff der Beihilfe – Anmeldepflicht
- T-583/18 – Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e. V. (GVN) gegen Europäische KommissionECLI:EU:T:2020:466
Staatliche Beihilfen – Öffentlicher Personenverkehr – Ausgleich für Kosten, die mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbunden sind – Verpflichtung zur Festlegung von Höchsttarifen für Schüler, Studenten, Auszubildende und Personen mit eingeschränkter Mobilität – § 7a des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 – Transferzahlungen eines Landes an kommunale Aufgabenträger im Beförderungswesen – Begriff der Beihilfe
- BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 3 C 28/11
Bei der Berechnung des dem Verkehrsunternehmer nach § 45a PBefG zustehenden Ausgleichs für Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr kommt es auf der Ertragsseite auf die für die entsprechenden Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs genehmigten Beförderungsentgelte an (vgl. § 45a Abs. 1 Nr. 1 PBefG). Dabei ist auf die genehmigten Abonnementspreise und nicht auf die Einzelverkaufspreise abzustellen, wenn eine über den jeweiligen Zeitabschnitt (bei Monatskarten ein Monat) hinausgehende Abnahmeverpflichtung besteht. In den Ertrag sind solche dem Betrag nach klar abgrenzbaren Beförderungsentgelte nicht einzurechnen, die der Verkehrsunternehmer für Beförderungsleistungen außerhalb des Ausbildungsverkehrs vereinnahmt hat.
- BVerwG, Beschl. v. 21.09.2011 – 3 B 20/11, 3 B 20/11 (3 C 28/11)
- BFH, Vorlagebeschluss v. 15.02.2011 – VII R 4/09
1. NV: Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 2 Abs. 2 BierStG 1993 i.d.F. des Art. 15 HBeglG 2004 mit Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 GG vereinbar ist . 2. NV: Die Änderung des BierStG 1993 ist Bestandteil des Koch/Steinbrück-Papiers gewesen, in dem der Abbau zahlreicher Subventionen, u.a. auch die Kürzung der Finanzhilfen im Bereich des Personennahverkehrs, vorgeschlagen worden ist . 3. NV: Aufgrund des identischen Gesetzgebungsverfahrens lässt sich die Entscheidung des BVerfG zur Änderung des § 45a Abs. 2 Satz 3 PBefG durch Art. 24 HBeglG 2004 auf die Änderung des § 2 Abs. 2 BierStG 1993 durch Art. 15 HBeglG 2004 übertragen . 4. NV: In materieller Hinsicht ist § 2 Abs. 2 BierStG 1993 verfassungsgemäß und insbesondere mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar .
- BFH, Vorlagebeschluss v. 15.02.2011 – VII R 44/09
Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 2 Abs. 2 BierStG 1993 i.d.F. des Art. 15 HBeglG 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 3076) mit Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 GG vereinbar ist .
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