§ 51 – Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr

PBEFG · Personenbeförderungsgesetz

(1)Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über 1.Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise sowie Festpreise für bestimmte Wegstrecken,
2.Zuschläge,
3.Vorauszahlungen,
4.die Abrechnung,
5.die Zahlungsweise und
6.die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. Für Fahrten auf vorherige Bestellung können Festpreise bestimmt oder Regelungen über Mindest- und Höchstpreise getroffen werden, innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren ist.
(2)Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn 1.ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
2.eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
3.die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und
4.in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist.
(3)Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(4)Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.
(5)Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 29.03.2018 – I ZR 34/17ECLI:DE:BGH:2018:290318UIZR34.17.0

    Bonusaktion für Taxi App 1. Die Regelungen der § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG zur Tarifpflicht im Taxiverkehr sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG. 2. Taxiunternehmen verstoßen durch die Beteiligung an Werbeaktionen des Betreibers einer Taxi-Bestell-App, bei denen dieser den Fahrgästen einen Teil (hier: die Hälfte) des Fahrpreises erstattet, nicht gegen die Tarifpflicht gemäß § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG, sofern sie jeweils den vollen Fahrpreis erhalten. Es kommt nicht darauf an, ob der Fahrgast die Fahrt aus eigenen Mitteln oder aus Mitteln unabhängiger Dritter finanziert. 3. Es stellt keine nach § 6 PBefG unzulässige Umgehung der Tarifpflicht im Taxiverkehr dar, wenn der Betreiber der Taxi-Bestell-App im Rahmen derartiger Werbeaktionen eine angemessene Vermittlungsprovision von dem die Fahrt ausführenden Taxiunternehmen erhält.

  • BFH, Urt. v. 23.09.2015 – V R 4/15

    Für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist es unbeachtlich, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt.

  • C-454/12 – Pro Med Logistik GmbH gegen Finanzamt Dresden-Süd und Eckard Pongratz gegen Finanzamt Würzburg mit Außenstelle OchsenfurtECLI:EU:C:2014:111

    Vorabentscheidungsersuchen — Mehrwertsteuer — Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 12 Abs. 3 — Anhang H Kategorie 5 — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 98 Abs. 1 und 2 — Anhang III Nr. 5 — Grundsatz der Neutralität — Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks — Regelung eines Mitgliedstaats, wonach für die Beförderung per Taxi und per Mietwagen mit Fahrergestellung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gelten

  • BSG, Urt. v. 13.12.2011 – B 1 KR 9/11 RECLI:DE:BSG:2011:131211UB1KR911R0

    1. Die gesetzliche Höchstpreisregelung für Krankentransporte berechtigt eine Krankenkasse nicht dazu, eingegangene rahmenvertragliche Vergütungsverpflichtungen einseitig einem Vorbehalt günstigerer Vertragsangebote Dritter zu unterwerfen. 2. Die gesetzliche Höchstpreisregelung für Krankentransporte erlaubt Krankenkassen lediglich, über bereits abgeschlossene Verträge hinaus weitere, für sie günstigere Vergütungsvereinbarungen zu treffen, lässt aber die Wirkungen der bereits abgeschlossenen Verträge unberührt.

  • BVerwG, Beschl. v. 16.02.2010 – 3 B 76/09

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