§ 3

PBEFGKOSTV · Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen

Im grenzüberschreitenden Verkehr sowie im Transitverkehr sind Unternehmen, die ihren Betriebssitz außerhalb des Geltungsbereichs des Personenbeförderungsgesetzes haben, von der Kostenpflicht befreit, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 PBEFGKOSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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