§ 10 – Ordnungswidrigkeiten

PBV · Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen

Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Pflegeeinrichtung, die Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses 1.entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2a)die Bilanz nicht nach Anlage 1,
b)die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2,
c)den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3a
gliedert oder
2.entgegen § 8 Abs. 1 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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