§ 1 – Überleitungsmaßnahmen für die Bediensteten

PERSBG · Personalrechtliches Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz

(1)Die Bediensteten des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation werden zu Bundesministerien oder der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen versetzt.
(2)Beamte des Bundesamtes für Post und Telekommunikation werden mit Wirkung vom 1. Januar 1998 Beamte der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, es sei denn, sie werden mit Wirkung vom 1. Januar 1998 zu einer anderen Behörde versetzt oder ihr Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des 31. Dezember 1997. Für Arbeitnehmer des Bundesamtes für Post und Telekommunikation gilt diese Regelung entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 PERSBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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