§ 11 – Vergütung, Streitentscheidung

PFANDBG · Pfandbriefgesetz

(1)Der Treuhänder und seine Stellvertreter erhalten von der Pfandbriefbank eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Bundesanstalt festgesetzt wird, und Ersatz der notwendigen Auslagen. Darüber hinausgehende Leistungen der Pfandbriefbank sind unzulässig.
(2)Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Pfandbriefbank entscheidet die Bundesanstalt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 PFANDBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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