§ 39 – Bußgeldvorschriften

PFANDBG · Pfandbriefgesetz

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 4 Absatz 7 Satz 3 einen Pfandbrief in den Verkehr bringt,
2.entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder 4, eine Eintragung nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt und dadurch eine eindeutige Identifizierung des eingetragenen Werts verhindert,
3.entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Eintragung vornimmt,
4.entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig veröffentlicht,
5.entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht oder nicht mindestens zwei Jahre veröffentlicht oder
6.entgegen § 41a ein Finanzinstrument in den Verkehr bringt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 39 PFANDBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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