§ 5 – Annahme des Pfandes
PFANDLV · Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 28.03.2018 – 8 C 9/17ECLI:DE:BVerwG:2018:280318U8C9.17.0
1. Die Pflicht des Pfandleihers zur Abführung von Pfandüberschüssen an den Staat greift in verhältnismäßiger Weise in die Berufsfreiheit ein. 2. Der mit der Abführung verbundene Verfall der Pfandüberschüsse an den Fiskus ist mit dem Grundrecht des Verpfänders auf Eigentum vereinbar.
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