§ 4 – Interner jährlicher Bericht

PFAV · Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung

Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Rechnungslegungsunterlagen zusammensetzt: 1.Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnungen gemäß den §§ 5 bis 7,
2.formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 8 und 9 und
3.sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß § 10.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 PFAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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