§ 19 – Bewertungen in den Prüfungen

PFERDEWMEISTPRV · Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister und Pferdewirtschaftsmeisterin

(1)Die drei Prüfungsteile nach § 4 sind gesondert zu bewerten.
(2)Für die Bewertung des Prüfungsteils „Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen“ ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojektes (§ 7) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 8) nach folgender Formel zu bilden:
(3)Für die Bewertung des Prüfungsteils „Betriebs- und Unternehmensführung“ ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojektes (§ 11) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 12) nach folgender Formel zu bilden:
(4)Im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist zunächst eine Note für die Bewertung des Abschnitts „Berufsausbildung“ aus der Bewertung der Ausbildungssituation (§ 15) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 16) nach folgender Formel zu bilden:Anschließend ist für die Bewertung des Prüfungsteils „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ eine Note aus der Bewertung der Leistung im Abschnitt Berufsausbildung nach Satz 1 und der Bewertung der Fallstudie (§ 17) nach folgender Formel zu bilden:
(5)Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie wird als arithmetisches Mittel aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile errechnet. Im Falle der Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach § 18 entfällt diese Verpflichtung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 PFERDEWMEISTPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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