§ 13 – Struktur der Prüfung

PFLANZENTECHMEISTPRV · Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pflanzentechnologiemeister und Pflanzentechnologiemeisterin

(1)Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung gliedert sich in folgende Abschnitte: 1.Berufsausbildung und
2.Mitarbeiterführung.
(2)Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet 1.einen praktischen Teil (§ 14) und
2.einen schriftlichen Teil (§ 15).
(3)Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie (§ 16).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 PFLANZENTECHMEISTPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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