§ 6 – Arbeitsprojekt

PFLANZENTECHMEISTPRV · Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pflanzentechnologiemeister und Pflanzentechnologiemeisterin

(1)Mit der Durchführung des Arbeitsprojekts soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen die komplexen Zusammenhänge der Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für betriebliche Probleme zu erstellen und umzusetzen.
(2)Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf den laufenden Betrieb eines Unternehmens der Pflanzenzüchtung, des pflanzenbaulichen Untersuchungswesens, der Pflanzenkultur oder der Pflanzenuntersuchung beziehen und für dessen weitere Entwicklung von Bedeutung sein. Bei der Wahl der Aufgabe für das Projekt sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.
(3)Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das geplante Arbeitsprojekt in dem gewählten Unternehmen nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Abstimmung mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Unternehmen zu stellen.
(4)Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die Prüfungsinhalte nach § 4 Absatz 3.
(5)Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht dem Prüfling ein Zeitraum von zwölf Monaten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 90 Minuten dauern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 PFLANZENTECHMEISTPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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