§ 17 – Benotung

PFLAPRV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe

Für die Vornoten und für die staatliche Prüfung gelten folgende Noten: Erreichter Wert Note Notendefinition
bis unter 1,50 sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
1,50 bis unter 2,50 gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,50 bis unter 3,50 befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
3,50 bis unter 4,50 ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
4,50 bis unter 5,50 mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
ab 5,50 ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 PFLAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 17 PFLAPRV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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