Anlage 7 – (zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1)

PFLAPRV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1614)
Erstes und zweites Ausbildungsdrittel
I. Orientierungseinsatz
Flexibel gestaltbarer Einsatz zu Beginn der Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung    400 Std.
II. Pflichteinsätze in den drei allgemeinen Versorgungsbereichen
1.Stationäre Akutpflege   400 Std.
2.Stationäre Langzeitpflege   400 Std.
3.Ambulante Akut-/Langzeitpflege   400 Std.
III. Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung
Pädiatrische Versorgung    120 Std.*
Summe erstes und zweites Ausbildungsdrittel 1 720 Std.
Letztes Ausbildungsdrittel
IV. Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung
1.Allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung   120 Std.
2.Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung
3.Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur gerontopsychiatrische Versorgung
V. Vertiefungseinsatz im Bereich eines Pflichteinsatzes
1.Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II. bis IV.1. Im Bereich des Pflichteinsatzes nach II.3. auch mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege   500 Std.
2.Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach III.
3.Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 3 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II.2. oder II.3. mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege
VI. Weitere Einsätze/Stunden zur freien Verteilung
1.Weiterer Einsatz (z. B. Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliation) –bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur in Bereichen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen
–bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur in Bereichen der Versorgung von alten Menschen
80 Std.
2.Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes oder zur Verlängerung des Einsatzes nach VI.1.    80 Std.
Summe letztes Ausbildungsdrittel   780 Std.
Gesamtsumme 2 500 Std.
Bis zum 31. Dezember 2024 entfallen auf „III. Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung“ mindestens 60 und höchstens 120 Stunden. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden von „I. Orientierungseinsatz“.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 7 PFLAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Anlage 7 PFLAPRV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.