§ 9 – Weitere Einschränkungen der Ablieferungspflicht für Netzpublikationen

PFLAV · Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek

Nicht abzuliefern sind 1.Netzpublikationen, die den in § 4 Nr. 8, 10, 13 und 14 bezeichneten Medienwerken entsprechen, sowie lediglich privaten Zwecken dienende Websites,
2.zeitlich befristete unkörperliche Vorab- und Demonstrationsversionen zu körperlichen oder unkörperlichen Medienwerken, sofern sie nach Erscheinen der endgültigen Publikation wieder aus dem Netz genommen werden,
3.selbstständig veröffentlichte Betriebssysteme, nicht sachbezogene Anwenderprogramme, die nicht unter § 7 Abs. 2 fallen, sachbezogene Anwendungswerkzeuge zur Nutzung bestimmter Internetdienste, Arbeits- und Verfahrensbeschreibungen,
4.Bestandsverzeichnisse, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden,
5.Netzpublikationen, die aus Fernseh- und Hörfunkproduktionen abgeleitet werden, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden,
6.inhaltlich unveränderte Spiegelungen von Netzpublikationen, soweit die ursprüngliche Veröffentlichung abgeliefert wurde,
7.netzbasierte Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente ohne sachliche oder personenbezogene Zusammenhänge,
8.E-Mail-Newsletter ohne Webarchiv,
9.Netzpublikationen, die nur einer privaten Nutzergruppe zugänglich gemacht sind,
10.selbstständig veröffentlichte Primär-, Forschungs- und Rohdaten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 PFLAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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