§ 7 – Ordnungswidrigkeiten

PFLBESTSCHV · Verordnung zum Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie Erwerbsobstbeständen vor besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt oder
2.entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 PFLBESTSCHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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