§ 5 – Verfahren der Beteiligung

PFLEBETEILIGUNGSV · Verordnung zur Beteiligung der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie der pflegenden Angehörigen im Bereich der Begutachtung und Qualitätssicherung der Sozialen Pflegeversicherung

(1)Die in § 2 genannten und die nach § 3 anerkannten Organisationen können zur Wahrnehmung der in § 118 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Mitberatungsrechte zu dem jeweiligen Beratungsverfahren einvernehmlich insgesamt höchstens sechs sachkundige Personen benennen. Kommt innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Aufforderung einer in § 2 genannten oder nach § 3 anerkannten Organisation eine Einigung auf sechs sachkundige Personen nicht zustande, entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit auf Antrag einer Organisation unverzüglich durch Los.
(2)Die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen muss frühzeitig erfolgen. Dazu werden den in § 2 genannten und den nach § 3 anerkannten Organisationen die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellt. Die sachkundigen Personen haben ein Mitberatungsrecht, aber kein Stimmrecht.
(3)Die in § 2 genannten und die nach § 3 anerkannten Organisationen können Themen vorschlagen, zu denen Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege nach § 113a des Elften Buches Sozialgesetzbuch entwickelt werden sollen. Das Verfahren bestimmt sich nach der Verfahrensordnung gemäß § 113a Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 PFLEBETEILIGUNGSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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