§ 24 – Finanzierung

PFLFASSG · Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf

Mit dem Ziel, 1.bundesweit eine wohnortnahe qualitätsgesicherte Ausbildung sicherzustellen,
2.eine ausreichende Zahl qualifizierter Pflegefachassistentinnen, Pflegefachassistenten und Pflegefachassistenzpersonen auszubilden,
3.Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden,
4.die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und
5.wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten,
werden die Kosten der Pflegefachassistenzausbildung durch Ausgleichsfonds in entsprechender Anwendung von § 26 Absatz 2 bis 7, § 27 Absatz 1 sowie der §§ 28 bis 36 des Pflegeberufegesetzes finanziert. An die Stelle der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung treten die Kosten der Ausbildungsvergütung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 24 PFLFASSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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