§ 8 – Julius Kühn-Institut

PFLGESG · Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) 2017/625 im Bereich Pflanzengesundheit

Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist das Julius Kühn-Institut 1.zentrale Behörde im Bereich der Pflanzengesundheit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625,
2.Kontaktstelle im Bereich der Pflanzengesundheit nach Artikel 30 sowie Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten und
3.Verbindungsstelle im Bereich der Pflanzengesundheit nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625.
Zuständigkeitsregelungen aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 PFLGESG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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