§ 16 – Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit

PFLKARTV_1986 · Pflanzkartoffelverordnung

Das Ergebnis der Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit wird dem Antragsteller und, wenn die Anforderungen nicht erfüllt sind, auch demjenigen, in dessen Betrieb die Probe entnommen worden ist, schriftlich mitgeteilt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 PFLKARTV_1986 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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