§ 25 – Einleger

PFLKARTV_1986 · Pflanzkartoffelverordnung

Jede Packung oder jedes Behältnis ist mit einem Einleger in der jeweiligen Kennfarbe zu versehen, der als Aufdruck die Bezeichnung "Einleger" trägt und mindestens die Angaben der Anlage 4 Nr. 1.4 bis 1.8 enthält. Der Einleger ist nicht erforderlich, wenn ein Etikett aus reißfestem Material oder ein Klebeetikett verwendet wird oder die Angaben nach Satz 1 auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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