§ 1

PFLSCHADORZV · Verordnung zur Zuweisung der Funktion eines nationalen Referenzlaboratoriums für Schadorganismen der Pflanzen

Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, nimmt die Funktion eines nationalen Referenzlaboratoriums gemäß Artikel 100 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2017/625 mit den in Artikel 101 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben für die in Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/631 in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Bereiche wahr.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 PFLSCHADORZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 1 PFLSCHADORZV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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