§ 1 – Antrag auf Prüfung

PFLSCHGER_TV · Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten

(1)Der Antrag auf Prüfung eines Pflanzenschutzgerätes nach § 52 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) ist elektronisch oder schriftlich nach dem in Anlage 1 festgelegten Muster zu stellen. In dem Antrag ist anzugeben, ob 1.die Einhaltung der Anforderungen nach § 16 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes oder
2.die Einhaltung der besonderen Anforderungen nach § 16 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes
geprüft werden sollen.
(2)Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Julius Kühn-Institut für die Dauer der Prüfung ein Gerät des zu prüfenden Gerätetyps, für Prüfungen mit Praxiseinsatz zwei Geräte, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(3)Die Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen nach § 16 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes erfolgt anhand des Anhangs I Abschnitt 2.4 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/127/EG (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 29) geändert worden ist.
(4)Die Prüfung auf Einhaltung der besonderen Anforderungen nach § 16 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes hinsichtlich der Verminderung der Abdrift oder des Verbrauchs von Pflanzenschutzmitteln erfolgt anhand der Merkmale nach der Zwölften Bekanntmachung über Merkmale für Pflanzenschutzgeräte des Julius Kühn-Institutes vom 23. November 2018 (BAnz AT 19.12.2018 B13). Der Antragsteller ist verpflichtet, Ergebnisse von Untersuchungen vorzulegen, die nach den Richtlinien 2-2.1, 2-3.1 und 7-1.5 der Bekanntmachung von Richtlinien, die zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 52 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes angewendet werden, des Julius Kühn-Institutes vom 19. April 2013 (BAnz AT 08.05.2013 B2), durchgeführt worden sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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