§ 7 – Auszahlung der Zulagen, Auszahlungsreferenzdatei

PFLVDV · Verordnung zur Durchführung der Zulage für die private Pflegevorsorge nach dem Vierzehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch

(1)Die Zulagen werden jeweils am 20. April und am 20. Dezember eines Jahres durch die zentrale Stelle zur Zahlung angewiesen. § 26 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Zum jeweiligen Auszahlungstermin werden Zulagen angewiesen, die von der zentralen Stelle bis zum Ablauf des Kalendermonats, der dem Auszahlungstermin vorangeht, berechnet wurden.
(2)Spätestens mit der Anweisung der Auszahlung der Zulagen wird dem Versicherungsunternehmen eine Auszahlungsreferenzdatei zur Verfügung gestellt. Form und Inhalt der Auszahlungsreferenzdatei legt die zentrale Stelle fest.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 PFLVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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