§ 8b – Allgemeine Übersicht zur Berücksichtigung von Bescheinigungen über den Schadenverlauf

PFLVG · Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter

Das Versicherungsunternehmen hat eine allgemeine Übersicht über seine Politik der Berücksichtigung von Bescheinigungen über den Schadenverlauf gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/103/EG bei der Berechnung der Prämien verfügbar zu machen. Das Versicherungsunternehmen hat diese Information sowie jede Änderung dieser Information unverzüglich 1.an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und
2.der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8b PFLVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 8b PFLVG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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