§ 2 – Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt

PH_CHSTMENGV · Verordnung über Höchstmengen für Phosphate in Wasch- und Reinigungsmitteln

(1)Es ist Herstellern, Einführern und Vertriebsunternehmen untersagt, Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt in den Verkehr zu bringen, die einen Phosphatgehalt aufweisen, der bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Obergrenzen (Phosphathöchstmengen) überschreitet. Bei Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach ihren Dosierungsempfehlungen gleichzeitig mit anderen Wasch- und Reinigungsmitteln zu verwenden sind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Obergrenzen der Absätze 2 und 3 überschreiten.
(2)Für Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt gelten ab 1. Oktober 1981 bei einem Waschlaugenvolumen von 20 Litern und bei Beachtung der Dosierungsempfehlungen, bezogen auf das Fassungsvermögen einer Waschmaschine von 4 bis 5 Kilogramm Trockenwäsche, folgende Obergrenzen für den Phosphatgehalt in der Waschlauge, ermittelt als Gramm an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g/lP):
Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/lP bei Verwendung von
Wasserhärtebereich
Wasch- und Reinigungsmitteln für alle Waschtemperaturen
Wasch- und Reinigungsmitteln für Waschtemperaturen bis 60 Grad C
Spezial-/Feinwaschmitteln
Vorwaschmitteln
im gesamten Waschvorgang:
in der Vorwäsche:
1
0,70
0,85
0,45
0,55
2
0,85
1,00
0,55
0,65
3
1,00
1,20
0,65
0,80
4
1,25
1,40
0,75
0,90
(3)Die Obergrenzen des Absatzes 2 werden ab 1. Januar 1984 durch folgende Werte ersetzt:
Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/lP bei Verwendung von
Wasserhärtebereich
Wasch- und Reinigungsmitteln für alle Waschtemperaturen
Wasch- und Reinigungsmitteln für Waschtemperaturen bis 60 Grad C
Spezial-/Feinwaschmitteln
Vorwaschmitteln
im gesamten Waschvorgang:
in der Vorwäsche:
1
0,50
0,75
0,40
0,50
2
0,65
0,85
0,45
0,60
3
0,80
1,05
0,55
0,70
4
1,00
1,25
0,65
0,80

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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