§ 6 – Übergangsbestimmung

PH_CHSTMENGV · Verordnung über Höchstmengen für Phosphate in Wasch- und Reinigungsmitteln

Wasch- und Reinigungsmittel, die vor dem 1. Oktober 1981 (§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1) hergestellt worden sind, dürfen auch danach in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt entsprechend für Wasch- und Reinigungsmittel, die vor dem 1. Januar 1984 (§ 2 Abs. 3) hergestellt worden sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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