Anlage 2 – (zu § 3 Absatz 1 Satz 2)

PHARMKFMAUSBV_2012 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten

(Fundstelle: BGBl.
I 2012, 1464 - 1466)
– Zeitliche Gliederung –Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen.
Erstes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.1Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele d, e, i und j,
Abschnitt A Nummer 1.6Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache,
Abschnitt A Nummer 3Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis d,
Abschnitt A Nummer 6Kommunikation, Lernziele a, b und f,
Abschnitt A Nummer 8Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel c,
Abschnitt A Nummer 10Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel a
im Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt B Nummer 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke,
Abschnitt B Nummer 1.2Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht, Lernziele a, b und e
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.2Lagerlogistik, Lernziele b und c,
Abschnitt A Nummer 1.3Arzneistoffe und Darreichungsformen,
Abschnitt A Nummer 1.4Arzneimittelgruppen, Lernziel b,
Abschnitt A Nummer 1.5Chemikalien und Gefahrstoffe,
Abschnitt A Nummer 2.1Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziel e,
Abschnitt A Nummer 5.1Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung, Lernziele b und c
im Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen ausAbschnitt B Nummer 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziele a, b, d und e,
Abschnitt B Nummer 1.4Umweltschutz, Lernziele b bis d
zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 4.1Preisbildung, Lernziele a und c,
Abschnitt A Nummer 9Marketing, Lernziele f und g
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.4Arzneimittelgruppen, Lernziel c,
Abschnitt A Nummer 7Beratung und Verkauf, Lernziele b bis f,
Abschnitt A Nummer 8Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel b
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9Marketing, Lernziele a, c, e und h
im Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen ausAbschnitt B Nummer 2.1Arbeitsorganisation,
Abschnitt B Nummer 2.2Bürowirtschaft
zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 1.1Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele b, f, h und k,
Abschnitt A Nummer 1.2Lagerlogistik, Lernziele a und d bis g,
Abschnitt A Nummer 1.4Arzneimittelgruppen, Lernziel a,
Abschnitt A Nummer 3Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel e,
Abschnitt A Nummer 5.1Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung, Lernziele a und d,
Abschnitt A Nummer 5.2Dokumentation,
Abschnitt A Nummer 6Kommunikation,
Abschnitt A Nummer 10Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel c
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition ausAbschnitt A Nummer 1.6Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache
zu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition ausAbschnitt B Nummer 1.4Umweltschutz, Lernziel a
zu vermitteln.
(4)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 1.1Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziel l,
Abschnitt A Nummer 2.1Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer 4.1Preisbildung, Lernziele b, d und e,
Abschnitt A Nummer 4.2Leistungsabrechnung
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 1.1Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele a, c, g, m und n
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition ausAbschnitt B Nummer 2.1Arbeitsorganisation, Lernziel a
zu vertiefen.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 6Kommunikation, Lernziele c, d und g,
Abschnitt A Nummer 7Beratung und Verkauf, Lernziele a und g,
Abschnitt A Nummer 8Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel a
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition ausAbschnitt A Nummer 6Kommunikation, Lernziel a
zu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen ausAbschnitt B Nummer 1.2Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht, Lernziele c, d und f,
Abschnitt B Nummer 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel c
zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 2.1Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziele c und d
Abschnitt A Nummer 2.2Kaufmännische Steuerung,
Abschnitt A Nummer 2.3Statistik,
Abschnitt A Nummer 9Marketing, Lernziele b, d, i und j,
Abschnitt A Nummer 10Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel b
zu vermitteln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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