§ 19 – Mündlicher und praktischer Teil der Prüfung

PHYSTH-APRV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten

(1)Für den mündlichen Teil der Prüfung gilt § 16 entsprechend.
(2)Für den praktischen Teil der Prüfung gilt § 17 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 PHYSTH-APRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 19 PHYSTH-APRV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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