§ 40 – Aufgaben

PKDBSA · Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)

Die Arbeitnehmervertretungen haben die Aufgabe, die Interessen der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer und ihrer Hinterbliebenen gegenüber der Kasse wahrzunehmen. Die Arbeitnehmervertretungen haben außerdem die Pflicht, bei Wahrnehmung der örtlichen Geschäfte der Kasse durch die Arbeitgeber beratend oder begutachtend mitzuwirken, wenn die Satzung es bestimmt oder der Arbeitgeber oder die Kasse es fordern. Sie sollen außerdem die von ihnen vertretenen Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene in Pensionskassenangelegenheiten beraten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 40 PKDBSA und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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