§ 8 – Versicherungsberechtigung

PKDBSA · Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)

Der Kasse können außerdem zugeführt werden a)die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer der Arbeitgeber,
b)die Arbeitnehmer der Kasse,
c)die Arbeitnehmer der für die beteiligten Arbeitgeber tätigen Verbände.
Soweit Arbeitnehmer der Kasse oder von Verbänden versichert werden, haben die Kasse oder der Verband für diese Versicherungsverhältnisse die Rechte und Pflichten eines beteiligten Arbeitgebers.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 PKDBSA und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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