§ 4 – Pflicht der Bundesregierung zur Unterrichtung

PKGRG · Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes

(1)Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium umfassend über die allgemeine Tätigkeit der in § 1 Absatz 1 genannten Behörden und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Vorgänge von besonderer Bedeutung sind insbesondere 1.wesentliche Änderungen im Lagebild der äußeren und inneren Sicherheit,
2.behördeninterne Vorgänge mit erheblichen Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung,
3.Einzelvorkommnisse, die Gegenstand politischer Diskussionen oder öffentlicher Berichterstattung sind.
Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten.
(2)Die politische Verantwortung der Bundesregierung für die in § 1 genannten Behörden bleibt unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerfG, Urt. v. 14.12.2022 – 2 BvE 8/21ECLI:DE:BVerfG:2022:es20221214.2bve000821

    1. Für Informationen, die die Organisation und die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste betreffen, kommt eine Begrenzung des Fragerechts des Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG im Sinne einer "Bereichsausnahme" nicht in Betracht. 2. Das parlamentarische Kontrollgremium ist ein zusätzliches Instrument der parlamentarischen Kontrolle, das sonstige parlamentarische Informationsrechte nicht verdrängt.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 PKGRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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