§ 5 – Werbung

PKW-ENVKV · Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch, CO2-Emissionen und Energiekosten neuer Personenkraftwagen

(1)Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den jeweils einschlägigen Energieverbrauch, über die CO2-Emissionen und die CO2-Klassen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Teil I der Anlage 4 gemacht werden.
(2)Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Angaben gemäß Teil II der Anlage 4 gemacht werden müssen für Werbematerial, das 1.in elektronischer Form,
2.durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien oder
3.im Internet, einschließlich Werbung in sozialen Medien und in Online-Videoportalen
verbreitet wird. Hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist.
(3)Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften oder Werbematerial nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.
(4)§ 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 5 findet entsprechend Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 01.04.2021 – I ZR 115/20ECLI:DE:BGH:2021:010421UIZR115.20.0

    Ferrari 458 Speciale 1. Für die Frage, ob es sich um einen neuen Personenkraftwagen im Sinne von § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV handelt, ist nicht das im in elektronischer Form verbreiteten Werbematerial (hier: Werbung eines Autohändlers auf Facebook) im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV abgebildete konkrete Fahrzeug maßgebend, sondern der Personenkraftwagen, für den geworben wird (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 170/19, GRURPrax 2020, 420). 2. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV und dem Zweck der Pkw-EnVKV trifft die Pflicht zur Information über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen des beworbenen Modells eines neuen Personenkraftwagens den werbenden Hersteller oder Händler unabhängig davon, ob er selbst oder ein anderer Hersteller oder Händler zum Zeitpunkt der Werbung objektiv zur Lieferung des beworbenen Modells in der Lage ist.

  • BGH, Beschl. v. 19.12.2019 – I ZR 94/19ECLI:DE:BGH:2019:191219BIZR94.19.0
  • BGH, Urt. v. 04.07.2019 – I ZR 149/18ECLI:DE:BGH:2019:040719UIZR149.18.0

    Umwelthilfe 1. Ob ein beanstandetes Verhalten eines Verbraucherverbands bei der Anspruchsverfolgung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 Satz 1 UWG) oder unter dem Gesichtspunkt der Klagebefugnis (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG) zu prüfen ist, richtet sich danach, ob der Vorwurf auf das Vorgehen im konkreten Fall zielt oder auf die allgemeine Ausnutzung der durch die Eintragung nach § 4 Abs. 2 UKlaG erworbenen Rechtsposition. 2. Die für die Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG konstitutiv wirkende Eintragung in die Liste nach § 4 Abs. 1 UKlaG obliegt dem Bundesamt für Justiz. Bei der Prüfung, ob eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung vorliegt, können Zivilgerichte einen vom Bundesamt für Justiz bereits geprüften Umstand aber berücksichtigen, wenn dieser als doppelrelevante Tatsache auch einen Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG geben kann. 3. Überschüsse aus einer Marktverfolgungstätigkeit und ihre Verwendung (auch) für andere Zwecke, als die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Verbraucherinteresse, sind jedenfalls solange kein Indiz für eine rechtmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen, wie der Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck nicht lediglich vorgeschoben ist, tatsächlich aber nur dazu dient, Einnahmen zu erzielen und damit Projekte zu finanzieren, die nicht dem Verbraucherschutz durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dienen.

  • BGH, Urt. v. 13.09.2018 – I ZR 117/15ECLI:DE:BGH:2018:130918UIZR117.15.0

    YouTube-Werbekanal II Weder ein bei dem Internetdienst YouTube zu Werbezwecken betriebener Videokanal noch ein dort abrufbares Werbevideo stellt einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU dar. Wird mit einem auf diesem Werbekanal abrufbaren Video für neue Personenkraftwagen geworben, sind deshalb Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO 2 -Emissionen der beworbenen Modelle zu machen.

  • C-132/17 – Peugeot Deutschland GmbH gegen Deutsche Umwelthilfe eVECLI:EU:C:2018:85

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Dienstleistungsverkehr – Richtlinie 2010/13/EU – Begriffsbestimmungen – Begriff ‚audiovisueller Mediendienst‘ – Geltungsbereich – Werbevideokanal für Modelle neuer Personenkraftwagen auf YouTube

  • BGH, EuGH-Vorlage v. 12.01.2017 – I ZR 117/15ECLI:DE:BGH:2017:120117BIZR117.15.0

    YouTube-Werbekanal Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. Nr. L 95 vom 15. April 2010) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Betreibt derjenige, der bei dem Internetdienst YouTube einen Videokanal unterhält, von dem Internetnutzer kurze Werbevideos für Modelle neuer Personenkraftwagen abrufen können, einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU?

  • BGH, Urt. v. 05.03.2015 – I ZR 164/13

    Neue Personenkraftwagen II Das Verständnis des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV ist an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass der Händler das betreffende Fahrzeug alsbald veräußern will. Die Dauer der Zulassung eignet sich - neben der in erster Linie maßgeblichen Kilometerleistung - für einen Schluss auf die Motivlage des Händlers bei Erwerb des Fahrzeugs (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 23 = WRP 2012, 1096 - Neue Personenkraftwagen).

  • BGH, Urt. v. 24.07.2014 – I ZR 119/13

    Der neue SLK 1. "Modell" im Sinne des § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV ist nach § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 2 Nr. 6 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG dann, wenn unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst sind, der Wert für die CO 2 -Emissionen dieses Modells auf der Grundlage der Variante oder Version mit den höchsten offiziellen CO 2 -Emissionen innerhalb dieser Gruppe anzugeben sind. 2. Die in Anhang IV Unterabsatz 3 der Richtlinie 1999/94/EG enthaltene Bestimmung, wonach der Kraftstoffverbrauch nicht angegeben werden muss, wenn in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen wird, rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, dass in einem solchen Fall immerhin die CO 2 -Emissionen angegeben werden müssen.

  • BGH, Urt. v. 04.02.2010 – I ZR 66/09

    Gallardo Spyder 1. An das Vorliegen begründeter Zweifel i.S. des § 4 Abs. 4 UKlaG sind strenge Anforderungen zu stellen . 2. Die den Herstellern und Händlern in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV auferlegte Verpflichtung sicherzustellen, dass die von ihnen verwendeten Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 enthalten, stellt eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar . 3. Die gemäß § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV zu gebenden Informationen sind als wesentlich i.S. des § 5a Abs. 2 UWG anzusehen. Ihr Vorenthalten ist geeignet, die durch sie geschützten Interessen der Werbeadressaten wesentlich zu beeinträchtigen .

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