§ 5

PODG · Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen

Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 4 ist 1.die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
2.der Realschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert, oder eine nach Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 PODG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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