§ 13 – Übergangsregelungen für den Aufstieg

POLBTLV_2013 · Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag

Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung zum Ausbildungs- oder Praxisaufstieg zugelassen sind, sind für das weitere Verfahren die §§ 15 bis 17 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der bis zum 28. August 2013 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass für die Anrechnung von Zeiten auf die Einführungszeit § 11 Absatz 5 Satz 2 gilt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 POLBTLV_2013 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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