§ 4 – Vorbereitungsdienste

POLBTLV_2013 · Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag

(1)Für die Anwärterinnen und Anwärter für den mittleren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag ist der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei oder eines Landes der Vorbereitungsdienst.
(2)Für die Anwärterinnen und Anwärter für den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag ist der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei oder eines Landes der Vorbereitungsdienst.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 POLBTLV_2013 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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